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Allgemeine
Vertragsbedingungen:
1. Urheberschutz und Nutzungsrechte
1.1 Der einem Grafik-Designer erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag.
Vertragsgegenstand ist die Schaffung des in Auftrag gegebenen Werks sowie die Einräumung
von Nutzungsrechten an diesem Werk. Es gelten die Vorschriften des Werkvertragsrechts und
des Urheberrechtsgesetzes.
1.2 Die Arbeiten (Entwürfe und Werkzeichnungen) des Grafik-Designers sind als
persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz geschützt, dessen
Regelungen auch dann als vereinbart gelten, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche
Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
1.3 Ohne Zustimmung des Grafik-Designers dürfen seine Arbeiten einschließlich der
Urheberbezeichnung weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede
Nachahmung - auch von Teilen des Werks - ist unzulässig.
1.4 Die Werke des Grafik-Designers dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und den
vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang verwendet werden. Mangels ausdrücklicher
Vereinbarung gilt als Zweck des Vertrags nur der vom Auftraggeber bei Auftragserteilung
erkennbar gemachte Zweck. Das Recht, die Arbeiten in dem vereinbarten Rahmen zu verwenden,
erwirbt der Auftraggeber/Verwerter mit der vollständigen Zahlung des Honorars.
1.5 Wiederholungsnutzungen (z.B. Nachauflagen) oder Mehrfachnutzungen (z.B. für ein
anderes Projekt) sind honorarpflichtig; sie bedürfen der Einwilligung des
Grafik-Designers.
1.6 Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte bedarf der Einwilligung des
Grafik-Designers.
1.7 Über den Umfang der Nutzung steht dem Grafik-Designer ein Auskunftsanspruch zu.
2. Honorar
2.1 Die Berechnung der Honorare richtet sich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes
vereinbart wird, nach den Honorarempfehlungen des Bundes Deutscher Grafik-Designer.
2.2 Eine unentgeltliche Tätigkeit, insbesondere die kostenfreie Schaffung von Entwürfen
ist nicht berufsüblich.
2.3 Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers aus technischen, gestalterischen und
anderen Gründen und seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluß auf das Honorar; sie
begründen auch kein Miturheberrecht, es sei denn, daß dies ausdrücklich vereinbart
worden ist.
2.4 Die Honorare sind bei Ablieferung der Arbeiten fällig; sie sind ohne Abzug zahlbar.
Werden Arbeiten in Teilen abgeliefert, so ist das entsprechende Teilhonorar jeweils bei
Ablieferung des Teils fällig. Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrags über einen
Längeren Zeitraum, so kann der Grafik-Designer Abschlagszahlungen entsprechend dem
erbrachten Arbeitsaufwand verlangen.
2.5 Honorare sind Nettobeträge, die zuzüglich Mehrwertsteuer zu entrichten sind.
3. Zusatzleistungen, Neben- und Reisekosten
3.1 Die Änderung von Entwürfen, die Schaffung und Vorlage weiterer Entwürfe, die
Änderung von Werkzeichnungen sowie andere Zusatzleistungen (Manuskriptstudium,
Produktionsüberwachung u.a.) werden nach Zeitaufwand gesondert berechnet.
3.2 Im Zusammenhang mit den Entwurfsarbeiten oder mit Entwurfsausführungsarbeiten
entstehende technische Nebenkosten (z.B. für Modelle, Zwischenreproduktionen, Layoutsatz)
sind zu erstatten.
3.3 Für Reisen, die nach Abstimmung mit dem Auftraggeber/Verwerter zwecks Durchführung
des Auftrags oder der Nutzung erforderlich sind, werden die Kosten und Spesen berechnet.
3.4 Die Vergabe von kreativen Fremdleistungen (z.B. Fotoaufnahmen, Modelle) oder die
Vergabe von Fremdleistungen im Zug der Nutzungsdurchführung (Lithographie,
Druckausführung, Versand) nimmt der Grafik-Designer nur aufgrund einer mit dem
Auftraggeber/Verwerter getroffenen Vereinbarung in dessen Namen und auf dessen Rechnung
vor.
3.5 Soweit der Grafik-Designer auf Veranlassung des Auftraggebers/Verwerters
Fremdleistungen im eigenen Namen vergibt, stellt der Auftraggeber/Verwerter den
Grafik-Designer von hieraus resultierenden Verbindlichkeiten frei.
3.6 Die Vergütung für Zusatzleistungen ist nach deren Erbringung fällig. Verauslagte
Nebenkosten sind nach Anfall zu erstatten. Vergütungen und Nebenkosten sind
Nettobeträge, die zuzüglich Mehrwertsteuer zu entrichten sind.
4. Eigentumsvorbehalt und Versendungsgefahr
4.1 An den Arbeiten des Grafik-Designers werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, ein
Eigentumsrecht wird nicht übertragen.
4.2 Die Originale sind nach angemessener Frist unbeschädigt an den Grafik-Designer
zurückzugeben, sofern nicht ausdrücklich eine anderslautende Vereinbarung getroffen
wurde.
4.3 Zusendung und Rücksendung der Arbeiten erfolgen auf Gefahr und für Rechnung des
Auftraggebers/Vertreters.
5. Korrektur und Produktionsüberwachung
5.1 Vor Produktionsbeginn sind dem Grafik-Designer Korrekturmuster vorzulegen.
5.2 Die Produktion wird vom Grafik-Designer nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung
überwacht. Besteht eine solche Vereinbarung, so ist der Grafik- Designer ermächtigt,
erforderliche Entscheidungen zu treffen und Weisungen zu erteilen.
6. Haftung
6.1 Eine Haftung für die wettbewerbs- und zeichenrechtliche Zulässigkeit seiner Arbeiten
wird vom Grafik-Designer nicht übernommen; gleiches gilt für deren Schutzfähigkeit.
6.2 Der Auftraggeber/Verwerter übernimmt mit der Genehmigung der Arbeiten die
Verantwortung für die Richtigkeit von Bild und Text.
6.3 Soweit der Grafik-Designer auf Veranlassung des Auftraggebers/Verwerters
Fremdleistungen in dessen Namen und auf dessen Rechnung in Auftrag gibt, haftet er nicht
für Leistungen und Arbeitsergebnisse der beauftragten Leistungserbringer.
6.4 Die Freigabe von Produktion und Veröffentlichung obliegt dem Auftraggeber/Verwerter.
Delegiert der Auftrag-geber/Verwerter im Ausnahmefall die Freigabe in ihrer Gesamtheit
oder in Teilen an den Grafik-Designer, stellt er ihn von der Haftung frei.
6.5 Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz ist eine Haftung des Grafik-Designers nicht
ausgeschlossen.
7. Belegexemplare
Von vervielfältigten Werken sind dem Grafik-Designer mindestens zehn ungefaltete
Belegexemplare unentgeltlich zu überlassen, die er auch im Rahmen seiner Eigenwerbung
verwenden darf.
8. Gestaltungsfreiheit
8.1 Für den Grafik-Designer besteht im Rahmen des Auftrags Gestaltungsfreiheit.
8.2 Die dem Grafik-Designer überlassenen Vorlagen (z.B. Texte, Fotos, Muster) werden
unter der Voraussetzung verwendet, daß der Auftraggeber/Verwerter zur Verwendung
berechtigt ist.
9. Erfüllungsort
Erfüllungsort für beide Teile ist der Sitz des Grafik-Designers.
10. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer der vorstehenden Bestimmungen läßt die Wirksamkeit
der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu
ersetzen, die den mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck soweit wie möglich
verwirklicht. |
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